Holzschutz

Gebäudekonstruktionen müssen nach Forderung der Landesbauordnung so errichtet werden, bzw. so danach beschaffen sein, daß durch holzzerstörende Pilze und Insekten keine gefahren entstehen. Im § 19 „Schutz gegen schädliche Einflüsse“ der sächsischen Bauordnung wird dieser Punkt geregelt.

P1040726

Beim Baustoff Holz, wie bei fast allen Baustoffen, besteht eine mögliche Gefährdung insbesondere durch Feuchtigkeit und Wasser. In der Folge ist die Gefährdung des Holzes bedingt durch tierische Schädlinge (Insekten) oder pflanzliche (Pilze), wobei die Trockenholzinsekten davon unabhängig auch nur holzartbedingt auftreten können.

Es gibt Wege sie abzumindern oder ganz abzustellen um solch einer Gefährdung vorzubeugen. Die Holzartenauswahl sollte nach Dauerhaftigkeit und natürlicher Resistenz erfolgen. Auserdem kann eine Gefährdungsminderung durch konstruktiven aber auch durch chemischen Schutz erfolgen.

 

Kommentare sind geschlossen.