Holzschutzgutachten

Um eine Bekämpfungsmaßnahme planen zu können muss Klarheit über das Ausmaß der Befallsgrenzen sowie die Art des Schaderregers bestehen. Um einen Schaden zu dokumentieren bzw. aufzunehmen ist es bei einem Befall von holzzerstörenden Pilzen zwingend erforderlich zwischen Nassfäule und dem Echten Hausschwamm (serpula lacrimans) zu unterscheiden. Die DIN 6800-4 klassifiziert zwischen dem Echten Hausschwamm und Nassfäule.. Daraus ergeben sich völlig unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen. Stellt der Sachverständige für Holzschutz  Ausschlupflöcher fest muss geklärt werden ob es sich um ein Frischholzinsekt handelt oder ob ein Altbefall vorliegt. Im Holzschutzgutachten werden neben der Feststellung der Befallsart und des Befallsumfanges die nötigen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Zu beachten ist das während der ersten Begutachtung Einschränkungen beim bestimmen der Befallsgrenzen bestehen. Bauteilöffnungen werden nur punktuell hergestellt, im weiteren Bauablauf müssen diese Ergebnisse weiter bearbeitet und dokumentiert werden. Meist ist nur eine örtlich begrenzte Begutachtung möglich. Im Holzschutzgutachten muss das Bauwerk ausserdem auf ein vorhandensein von möglichen Altlasten geprüft und untersucht werden. DDT, Lindan und Pentachlorphenol (PCP) stellen bei entsprechender Konzentration eine ernstzunehmende Gesundheitsgefährdung für alle Beteiligten dar. Muss im anschluss an das Holzschutzgutachten eine Bekämpfungsmaßnahme erfolgen so ist dies nur durch qualifizierte Sachverständige bzw. Fachbetriebe auszuführen.

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